§ 4 – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), normal normal die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, normal normal die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), normal normal ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und normal normal bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. normal normal normal arabic (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen. (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. (6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.
Kurz erklärt
- Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen.
- Es muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden, und eine Haftpflichtversicherung von 1 Million Euro ist erforderlich.
- Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn der Antragsteller nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt.
- Die Behörden müssen alle drei Jahre die Zuverlässigkeit und Eignung der Erlaubnisinhaber überprüfen und alle fünf Jahre das Bedürfnis neu bewerten.
- In bestimmten Fällen kann die Behörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen, um Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung zu klären.